Vereinsstatuten

ZVR-Zahl 647711908
Eingetragener Verein seit 13.11.2001
Es wurden generell männliche Begriffe wegen der einfacheren Lesbarkeit verwendet.

 

§ 1 Name und Sitz

(1)     Der Verein führt den Namen „BILANZBUCHHALTER- UND CONTROLLERCLUB SALZBURG" kurz bibu genannt.

(2)     Der Sitz des Vereins ist Salzburg.

(3)     Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2 Zweck

(1)     Der Zweck des Vereins ist die Fortbildung seiner Mitglieder und somit die berufliche Förderung seiner Mitglieder überhaupt.

(2)     Der Erreichung des Vereinszwecks dienen insbesondere:

(3)     Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die für die Erreichung der Vereinsziele erforderlichen Mittel bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen sowie Erträgen aus Bildungsveranstaltungen des Vereines.

(4)     Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus bis längstens 15. Februar zur Zahlung fällig.

(5)     Seminare können über die BÖB-Akademie GmbH  abgerechnet werden.

 

§ 3 Mitglieder

(1)     Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)     Ordentliche Mitglieder:
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die Interesse am Rechnungswesen und steuerlichen Themen haben sowie juristische Personen werden.

(3)     Außerordentliche Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit fördern vor allem durch Zahlungen eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrages.

(4)     Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Eine Ablehnung der Aufnahme ist ohne Angabe von Gründen möglich.

(5)     Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes oder durch Ausschluss.

(2)     Der Austritt kann vor Ablauf des Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand, zH des Schriftführers mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe, bzw. E-Mail maßgeblich.

(3)     Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Mitglied:

(4) Durch Auflösung des Vereines.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3)     Die Mitglieder dürfen in Bewerbungsschreiben auf die Mitgliedschaft hinweisen.

(4)     Die Mitglieder sind berechtigt, bei der Bekanntgabe ihrer Berufsbezeichnung in angemessener Form auf die Mitgliedschaft hinzuweisen.

 

§ 6 Organe des Vereins, sonstige Gremien

(1)     Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 7 und 8), der Vorstand (§§ 9 und 10), die Rechnungsprüfer (§ 12) und das Schiedsgericht (§ 13).

 

(2)     Sonstige Gremien des Vereins sind der Beirat und die Arbeitskreise (§ 14).

(3)     die Tätigkeit der Organe des Vereins und der sonstigen Gremien ist ehrenamtlich. Entgelte für darüber hinausgehende Tätigkeiten, Kosten und Aufwandsentschädigungen müssen vom Vorstand beschlossen werden.

 

§ 7 Die Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle vier Jahre statt.

(2)   Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer - mit schriftlichem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder - binnen vier Wochen statt.

(3)   Sowohl zu der ordentlichen wie auch zu der ausserordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mit vier Wochen Frist vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail einzuladen.

(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin beim Schriftführer schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Weg einer schriftlichen Bevollmächtigung ist möglich.

(6)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(7)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren im Vorstand älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 8 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1)   Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungsabschlüsse unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

(2)   Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

(3)   Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.

(4)   Entlastung des Vorstandes.

(5)   Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(6)   Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.

(7)   Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 9 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus sechs Funktionären:

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem Obmann
- dessen Stellvertreter
- dem Schriftführer
- dessen Stellvertreter
- dem Kassier
- dessen Stellvertreter

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine ausserordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands, einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)   Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4)   Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, oder will nur verzögern darf jedes sonstige Vorstandsmitglied eine Einberufung innerhalb von zwei Wochen durchführen.

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)   Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren im Vorstand ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem den die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)   Die Generalversammlung kann jeder Zeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandmitglieds in Kraft.

(10)         Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, zH dem Schriftführer, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

(1)   Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung).

(2)   Vorbereitung der Generalversammlung.

(3)   Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

(4)   Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5)   Aufnahme und Ausschluss von o. und a. o. Vereinsmitgliedern.

(6)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(7)   Bestellung von Arbeitskreisen und Beiräten (ohne Stimmrecht im Vorstand).

(8)   Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für o. und ao. Mitglieder.

 

§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)   Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)   Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers bzw. dessen Stellvertreters. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Schriftliche Ausfertigungen und Überweisungen  in Geldangelegenheiten bedürfen der Unterschrift des Obmanns und des Kassiers, bzw. der Stellvertreter.

(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im Abs. (2) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)   Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)   Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)   Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands .

(7)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)   Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter. Zur Unterstützung des Vorstandes können auch Aufgaben an die Beiräte übertragen werden.

 

§ 12 Die Rechnungsprüfer

(1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von maximal vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Vereinsorgan - mit Ausnahme der Generalversammlung - dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, angehören.

(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer haben die Einnahmen- und Ausgabenrechnung bis spätestens Ende April der Folgejahres zu prüfen.

(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 9 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§13 Schiedsgericht

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft. Nach der Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - dessen Tätigkeit Gegenstand des Streites ist, angehören.

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs, in Anwesenheit aller seiner Mitglieder, mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§14 Beirat und Arbeitskreis

(1)   Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat als beratendes Organ bestellen.

(2)   Außerdem kann der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit für bestimmte Angelegenheiten Arbeitskreise einsetzen, die den Vorstand beraten und Beschlussvorschläge erarbeiten.

 

§15 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen, soweit es nach Abdeckung der Passiva die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

(3)   Ein Anspruch der Mitglieder auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

 

 

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